Satzung des Vereins

Satzung

"Akanthus" - Verein für Stadt- und Regionalgeschichte

Strausberg

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Akanthus“, Verein für Stadt- und Regionalgeschichte (im Folgenden: der Verein). Er ist der Nachfolger des eingetragenen Vereins „Akanthus“, Verein für Regionalgeschichte und Denkmalpflege,  und hat seinen Sitz in Strausberg.


§ 2 Vereinszweck

1) Der Verein dient der Sammlung, Forschung und Bewahrung geschichtlicher und kulturgeschichtlicher Zeugnisse unserer Region sowie deren Popularisierung für eine breite Öffentlichkeitsarbeit. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung des Heimatmuseums Strausberg. Damit unterstützt der Verein solche gemeinnützigen Ziele, wie die Bereicherung des Kulturangebotes, kulturorientierten Tourismus sowie die Identifizierung der Einwohner mit ihrer Region.

2) Der Verein ist ein unabhängiger Verein von Bürgern, Vereinen und Einrichtungen, die durch ihr Interesse, ihre Mitarbeit, ihre eigene heimatkundliche Forschungsarbeit oder durch finanzielle Zuwendungen den Vereinszweck erfüllen helfen.

3) Der Verein und die von ihm geförderten Projekte dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufgaben des Vereins
(Zweckverwirklichung)

1) Förderung der weiteren Erforschung der Lokal- und Regionalgeschichte sowie Unterstützung und Förderung gleichartiger Bestrebungen in den umliegenden Gemeinden,

2) Durchführung vereinsinterner und öffentlicher Vorträge und Exkursionen,

3) Popularisierung der Ergebnisse heimatgeschichtlicher Forschungen in vereinseigenen Publikationen und in anderen heimatgeschichtlichen Veröffentlichungen (Heimatkalender, Jahrbücher),

3) Unterstützung beim Erwerb von Kulturgut für das Heimatmuseum Strausberg,

5) Unterstützung der Weiterentwicklung des Heimatmuseums Strausberg,

6) Zusammenarbeit mit Vereinen, Einrichtungen und Verwaltungen, die die Vereinsziele berühren.


§ 4 Aktive, fördernde und Ehrenmitglieder

1) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

2) Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen. Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die aktive Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmegesuch und die Bestätigung durch den Vorstand erworben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

2) Die Fördermitgliedschaft wird durch eine einfache Willenserklärung des aufnahmewilligen Mitgliedes erworben.

3) Die Ehrenmitgliedschaft wird den betreffenden Persönlichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung angetragen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und bedarf der Bestätigung der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbetrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.

2) Sachspendern und Förderern des Vereins kann der Vereinsbeitrag erlassen werden. Darüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 7 Zuwendung an Mitglieder

Die Mitglieder sind gemeinschaftlich Eigentümer des Vereinsvermögens, sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aber keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind als Handelnde des Vereins nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen haftbar. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins können sie keine Ansprüche auf Rückerstattung von Geld- oder Sachwerten, die sie dem Verein übereignet haben, geltend machen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den erklärten Austritt des Mitgliedes

2. durch den Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung juristischer Personen

3. durch Ausschluss, der durch Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen wird. Gegen den Ausschluss kann Einspruch in nachfolgender Mitgliederversammlung erhoben werden.

4. bei einem Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand dem zahlungssäumigen Mitglied mit dem Hinweis mitzuteilen, dass nach Ablauf einer Frist von einem Monat die Mitgliedschaft automatisch erlischt, wenn innerhalb dieser Frist durch das Mitglied keine Zahlung erfolgt.


§ 9 Organe des Vereins

Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder
b) der Vorstand

§ 10 Einladung und Beschlussfähigkeit

1) Die ordentliche Versammlung der aktiven Mitglieder findet mindestens alle zwei Jahre statt.

2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder dies beantragt.

3) Zu den Mitgliederversammlungen sind die aktiven Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.

4) Die aktiven Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen - gerechnet vom Tage der Einladung an - beim Vorstand Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme dieser Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

6) Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder - bis zu dem Zeitpunkt beschlussfähig, an dem ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wird und die Überprüfung ergibt, dass der Verein nach den genannten Bestimmungen nicht beschlussfähig ist. Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die bis zu dem Zeitpunkt des Antrages auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wurden, sind gültig.

7) Einem aktiven Mitglied kann von einem anderen aktiven Mitglied die Vollmacht zu seiner Vertretung auf der Mitgliederversammlung erteilt werden. Ein Mitglied darf höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

§ 11 Aufgaben

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl und Abwahl des Vorstandes,

4. Wahl von zwei Revisoren,

5. Beratung und Beschlussfassung der grundlegenden Orientierungen für die künftige Arbeit.

§ 12 Beschlüsse

1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf der Grundlage der gem. § 10 verabschiedeten Tagesordnung mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert die Entscheidung durch das Los.

2) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Termin der beschlussfassenden Mitgliederversammlung ihre Abstimmung schriftlich nachreichen. Für die Fristenwahrung gilt das Datum der Aufgabe des Briefes. Der Beschluss über die Auflösung ist erst nach Ablauf dieser Frist wirksam.

3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

4) Über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Zusammensetzung und Berufung des Vorstandes

1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem Stellvertreter,

dem Schriftführer,

dem Schatzmeister.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch, sollte der Wahltermin nicht eingehalten werden können, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsverteilung im Vorstand wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt.

3) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen erfolgen, wenn auf dieser Mitgliederversammlung für das abberufene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

§ 14 Außenvertretung des Vereins

Bei Verhandlungen oder Abmachungen für den Verein handeln der Vorsitzende und sein Stellvertreter (gemeinsam oder einzeln) als Bevollmächtigte der Mitglieder.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlussfähig ist der Vorstand bei einer Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2) Der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlungen.

3) Der Vorstand soll möglichst einmal im Vierteljahr, mindestens aber einmal im Jahr (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung) zur Vorbesprechung der Beratungsgegenstände einberufen werden, ansonsten wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.


§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Finanzierung des Vereins

1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Spenden), öffentliche und private Förderung.

2) Mit dem Rechenschaftsbericht hat der Vorstand zugleich einen Finanzbericht vorzulegen.


§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens des Vereins zu bestimmen und zu diesem Zwecke zwei Liquidatoren aus der Zahl der Mitglieder zu benennen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine  juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Ausgestaltung des Heimatmuseums der Stadt Strausberg.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde am 14. 04. 2014 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.